3.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde inhaltlich nicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein. Er äussert sich einzig zu den Rechtsgrundlagen des im Personenstandsregister beurkundeten Namens und zum Begriff des Wohnsitzes. Im Ergebnis bringt er vor, im angefochtenen Entscheid-Dispositiv bzw. dessen Kurzbegründung fehle es "an in der Schweiz wohnenden und beurkundeten Personen", weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung "wegen fehlender Umsetzbarkeit" aufzuheben sei.