3. 3.1. Mit der Beschwerde kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO).