Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz, wonach für C. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wird. 2. 2.1. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit hat im Kindesschutzrecht den Charakter und die Rechtsnatur einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 445 ZGB und ist selbständig anfechtbar.