8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." -3- 3. 3.1. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die am 22. Dezember 2022 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung ist infolge falscher Personen aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Kindesmutter zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.