4. Der Bericht der Beistandsperson betreffend einer geeigneten Schullösung und einer allfälligen Therapie ist dem Familiengericht bis Ende März 2023 einzureichen. 5. Der erste ordentliche Bericht ist per 30. November 2024 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am 28. Februar 2025 einzureichen. 6. Der Beistand wird eingeladen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB). 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.