Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.6 (KE.2015.238; KEMN.2022.624) Art. 9 Entscheid vom 18. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer / Vater […] Mutter B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 22. Dezember 2022 genstand Betreff Prüfung einer Massnahme / Antrag auf Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B. (nachfolgend: Kindesmutter) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern des C., geboren am tt.mm.2011. Seit Januar 2022 wird C. im Homeschooling unterrichtet, wobei sich seine Eltern über dessen Fortführung uneinig sind. 2. Am 22. Dezember 2022 erliess das Familiengericht Zofingen folgenden Entscheid im Dispositiv (KEMN.2022.624): " 1. Für C., geboren am tt.mm.2011, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche und die entspre- chenden Befugnisse: - eine kinderpsychiatrische oder kinderpsychologische Abklärung zu or- ganisieren (z.B. bei der Praxis G. oder Praxis H.); - unter Einbezug der daraus resultierenden Ergebnisse in Zusammen- arbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst sowie der ehemaligen Schule Abklärungen bezüglich einer geeigneten Schullösung (allen- falls Sonderbeschulung) vorzunehmen; - die kindzentrierte Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern. 3. Als Beistand wird I., […], ernannt. 4. Der Bericht der Beistandsperson betreffend einer geeigneten Schullösung und einer allfälligen Therapie ist dem Familiengericht bis Ende März 2023 einzureichen. 5. Der erste ordentliche Bericht ist per 30. November 2024 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am 28. Februar 2025 einzureichen. 6. Der Beistand wird eingeladen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB). 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." -3- 3. 3.1. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die am 22. Dezember 2022 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung ist infolge falscher Personen aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Kindesmutter zur Erstattung ei- ner Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz, wonach für C. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wird. 2. 2.1. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Anordnung der sofortigen Voll- streckbarkeit hat im Kindesschutzrecht den Charakter und die Rechtsnatur einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 445 ZGB und ist selb- ständig anfechtbar. 2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt. Der Entzug der aufschieben- den Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindes- schutzmassnahme voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). -4- 3. 3.1. Mit der Beschwerde kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). 3.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde inhaltlich nicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein. Er äussert sich einzig zu den Rechtsgrundlagen des im Personenstandsregister beurkundeten Namens und zum Begriff des Wohnsitzes. Im Ergebnis bringt er vor, im angefochte- nen Entscheid-Dispositiv bzw. dessen Kurzbegründung fehle es "an in der Schweiz wohnenden und beurkundeten Personen", weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung "wegen fehlender Umsetzbarkeit" aufzuhe- ben sei. Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, die mangelnde oder fehlerhafte Angabe des Namens bzw. der Adresse einer Partei führe in jedem Fall zur Nichtigkeit des Entscheids, ist ihm nicht zu folgen. Bestehen aufgrund der im Entscheid aufgeführten Informationen keine Zweifel an der Identität der Personen, sind selbst fehlerhafte Anga- ben zu den Parteien unbeachtlich (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_910/2022 vom 30. November 2022, E. 3 f.). Im angefochtenen Ent- scheid-Dispositiv wurden im Rubrum die Namen und Adressen der Par- teien soweit ersichtlich korrekt erfasst, weshalb keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der im Entscheid-Dispositiv erwähnten Person um den im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids als Betroffener aufgeführten C. handelt. 3.3. Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit der Kurzbegründung der Vorinstanz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat und – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – keine Zweifel an der Identität des Betroffenen bestehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO); seine Parteikosten hat er selbst zu tragen. Die Kindesmutter -5- hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), wes- halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.