3.2.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. September 2023 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. -8- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.