3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 3.2.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 218 Erw. 2.2.4.).