Nach Gesagtem ist die Vorinstanz in jedem Fall nicht zur Anordnung von Massnahmen zur Überprüfung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens vom 25. Januar 2021 zuständig. Als Folge ist auch die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts zur Behandlung der neuerlichen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers unzuständig. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 800.00 festzusetzenden obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.