Diese könnte in einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder vor einem Zivilgericht lediglich geprüft werden, wenn daraus Rechte abgeleitet werden. Entsprechende aus einer Rufschädigung abgeleitete Rechte, welche nicht die Obhutszuteilung des Betroffenen betreffen (wofür die Kindes- und -7- Erwachsenenschutzbehörde vorliegend nicht zuständig ist; vgl. Erw. 2.2 und 2.3 hiervor), macht der Beschwerdeführer indessen weder in seiner Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde noch in seinen vorinstanzlichen Eingaben geltend.