Für die Beurteilung der Reputation des Beschwerdeführers, dessen Ruf mit dem im Scheidungsverfahren erstellten Erziehungsfähigkeitsgutachten geschädigt worden sein soll, ist die Vorinstanz als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht zuständig. Ohnehin würde es dem Beschwerdeführer auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, sofern er mit der Überprüfung des Gutachtens einzig und allein die Wiederherstellung seines Rufs bewerkstelligen will. In einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder auch einem Zivilgericht kann nur über rechtliche Fragen entschieden werden.