Letztlich hätte die Vorinstanz als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ein Gesuch um Überprüfung des Gutachtens auch nicht eintreten können, wenn der Beschwerdeführer damit die Wiederherstellung seines «Rufs» bewerkstelligen will (vgl. allenfalls in diesem Sinne: Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2023). Bei einem solchen Ansinnen handelt es sich weder um eine Kindes- noch um eine Erwachsenenschutzmassnahme. Für die Beurteilung der Reputation des Beschwerdeführers, dessen Ruf mit dem im Scheidungsverfahren erstellten Erziehungsfähigkeitsgutachten geschädigt worden sein soll, ist die Vorinstanz als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht zuständig.