2.4. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. September 2023 dahingegen nunmehr keine Abänderung des Scheidungsurteils, sondern einzig und allein die Überprüfung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens bewirken möchte, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Will der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil derzeit nicht abändern und macht er auch keine kin- des- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, sondern einzig und allein die Überprüfung des Gutachtens geltend, fehlt es ihm dazu an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb die Vorinstanz auf ein entsprechendes Gesuch nicht hätte eintreten können.