Wie bereits im rechtskräftigen Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts vom 31. Juli 2023 erwähnt, ist zur Änderung eines Scheidungsurteils nicht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, weshalb die erneut angerufene Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts für die Beurteilung einer solchen Beschwerde ebenfalls nicht zuständig ist (vgl. Erw. 2.2 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_679/2023 vom 20. September 2023 Erw. 2 und 3).