2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. September 2023 sinngemäss abermals Massnahmen zur Abänderung der mit Scheidungsurteil festgesetzten Obhutszuteilung über den Betroffenen beantragt, ist darauf nicht einzutreten. -6-