2.2. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau hat bereits in ihrem Entscheid vom 31. Juli 2023 (XBE.2023.33) erwogen, das Scheidungsurteil des Familiengerichts Aarau vom 18. Juni 2021 – das nach Ansicht des Beschwerdeführers auf einem falschen Gutachten beruhe – sei in Rechtskraft erwachsen und das Familiengericht in seiner Funktion als Kindesschutzbehörde gar nicht zuständig, ein Scheidungsurteil abzuändern. Als Folge sei auch die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts zur Behandlung der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zuständig (Erw. 2.2).