1. Sinngemäss erachtet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2023 das von Dr. F._____ vom 21. Januar 2021 [recte: 25. Januar 2021] erstellte Gutachten als falsch. Er suche seit Erstattung dieses Gutachtens nach Möglichkeiten, dieses überprüfen zu lassen. Er habe bereits am 23. August 2022 beim Familiengericht Aarau ein Gesuch um eine Zweitmeinung gestellt. Seitdem erkundige er sich einmal monatlich telefonisch beim Familiengericht Aarau nach dem Stand seines Antrags auf eine Zweitmeinung. Die Antwort sei immer die gleiche, er müsse sich gedulden. Das Familiengericht Aarau verletze seine ihm im Zusammenhang mit einem Gutachten zustehenden Rechte gemäss Art.