3.2. Nach Erläuterung der Rechtslage durch den Instruktionsrichter mit Schreiben vom 12. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner erneut gegen das Familiengericht Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gerichteten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. September 2023 fest. 3.3. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 25. September 2023 reichte der Vater mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.