2.8. Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Aarau eine erneute Beschwerde gegen die Beiständin ein, welche der Präsident des Familiengerichts Aarau mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 abwies (act. 1 ff. in KEMN2043.42) 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 4. September 2023 betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wandte sich der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) erneut an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau solle Massnahmen anordnen, um das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 21. Januar 2021 [recte: 25. Januar 2021] zu überprüfen.