2.6.2. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 31. Juli 2023 auf diese Beschwerde des Vaters nicht ein (XBE.2023.33). In Erwägung 2.2.3 dieses Entscheids wurde dargelegt, dass für eine allfällige Neuzuteilung einer in einem Scheidungsurteil geregelten Obhut weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als erste Instanz noch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als zweite Instanz zuständig sind.