und wies die Beschwerde gegen die Beiständin ab (act. 135 f. in KEMF.2023.5). 2.6. 2.6.1. Mit Beschwerde vom 21. März 2023 wegen "Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" wandte sich der Vater an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Überprüfung des Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 25. Januar 2021, die Einholung eines Zweitgutachtens und die Obhutszuteilung des Betroffenen an den Vater (XBE.2023.33).