2.4. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 reichte der Vater dem Familiengericht Aarau eine Gefährdungsmeldung betreffend den Betroffenen ein, in welchem er unter anderem beantragte, dem Betroffenen sei es zu erlauben, bei seinem Vater zu leben (act. 1 ff. in KEMN.2022.27). Nach entsprechenden Abklärungen erkannte das Familiengericht Aarau mit Entscheid vom -3- 14. Februar 2023 die unveränderte Weiterführung der für den Betroffenen bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 152 ff. in KEMN.2022.27). Dieser, den Parteien im Dispositiv zugestellte Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.