3. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 30. März 2023 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.