Zumal sich der Beschwerdeführer − oder vielmehr seine Eltern − in der Vergangenheit bereits proaktiv externe Hilfe geholt haben, ist davon auszugehen, dass sie dies im Hinblick auf das Wohl des Beschwerdeführers bei einer Verschlechterung wieder tun würden. Unter dem Aspekt der Selbstbestimmung, der Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit ist somit die mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 30. März 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 ZGB, aufzuheben. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.