Die ihm gestellte Diagnose sowie die dazugehörigen Symptome (vgl. E. 2.3.4.1 hiervor) wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich zwei bis zweieinhalb Jahre nur noch zu Hause aufhielt und (abgesehen von seinen Eltern) keinerlei soziale Kontakte mehr zu pflegen schien. Letzteres wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der Besorgung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf die Hilfeleistung seiner Eltern zurückgreift, da er diese Angelegenheiten derzeit (noch) nicht alleine bewältigen kann.