2.4. 2.4.1. Wenn auch der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausführt, dass keine psychiatrischen Störungen und kein Schwächezustand vorlägen, ist eine gewisse Schutz- oder Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Dies lässt sich den früheren psychiatrischen Berichten wie auch dem aktuellen therapeutischen Verlaufsbericht vom 30. Januar 2024 entnehmen. Die ihm gestellte Diagnose sowie die dazugehörigen Symptome (vgl. E. 2.3.4.1 hiervor) wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich zwei bis zweieinhalb Jahre nur noch zu Hause aufhielt und (abgesehen von seinen Eltern) keinerlei soziale Kontakte mehr zu pflegen schien.