2.3.2. Mit Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht zutreffend seien. Er habe eine schwierige Zeit hinter sich und sei seit längerer Zeit zu Hause. Er unterstütze seine Eltern jedoch im Haushalt und gehe auf längere Spaziergänge. Er habe auch erste Bewerbungen geschrieben. Hinsichtlich der psychischen Aufarbeitung seiner Vergangenheit sei er motiviert und wünsche sich enger getaktete Termine beim Psychologen. Er leide nicht an diversen psychiatrischen Störungen. Für die Erledigung von beruflichen, administrativen, finanziellen und anderen Angelegenheiten könne er auf die Unterstützung seiner Eltern zählen.