Der Beschwerdeführer sei klar schutz- und hilfsbedürftig (angefochtener Entscheid, E. 4.1). Mit Blick auf den langen psychologischen Aufarbeitungsprozess und das laufende IV-Verfahren sei es wichtig, dass dem Beschwerdeführer eine fachkundige Ansprechperson -7- zur Verfügung gestellt werde, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erforderlich und geeignet sei (angefochtener Entscheid, E. 4.2).