Gemäss dem Psychologen sei die Situation des Beschwerdeführers sehr komplex und es sei eine schwierige Geschichte aufzuarbeiten, wobei hierfür mit einem längeren bis sehr langen Prozess zu rechnen sei. Dazu komme, dass beim Beschwerdeführer diverse psychische Erkrankungen und Störungen diagnostiziert worden seien. Schliesslich verfüge er über kein Einkommen und habe kaum Vermögen. Der Beschwerdeführer könne bestimmte Angelegenheiten im beruflichen, administrativen sowie finanziellen Bereich alleine nicht zweckmässig erledigen, wodurch sein Wohl in relevanter Weise gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei klar schutz- und hilfsbedürftig (angefochtener Entscheid, E. 4.1).