Zudem bestehe eine inadäquate sowie verzerrte intrafamiliäre Kommunikation und ein Elternteil leide an einer psychischen Störung (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Der damalige Beistand habe weiter angegeben, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2022 weder eine Arbeitsstelle noch eine Tagesstruktur aufgewiesen und seine Zeit seit rund eineinhalb Jahren grösstenteils im Zimmer (mit Gamen, Schlafen und Fernsehen) verbracht habe. Die Eltern des Beschwerdeführers, die ihn immer wieder zu motivieren und unterstützen versucht hätten, hätten überfordert gewirkt. Empfohlene Therapien seien vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden (angefochtener Entscheid, E. 3.2).