2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, den Akten zur Kindesschutzmassnahme (KE.2018.434) sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer dannzumal u.a. eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1), eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), ein pathologischer PCund Internetverbrauch (ICD-10: F68.8) und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) diagnostiziert worden sei und er über ernsthafte soziale Beeinträchtigungen in mindestens einem oder zwei Bereichen verfüge. Zudem bestehe eine inadäquate sowie verzerrte intrafamiliäre Kommunikation und ein Elternteil leide an einer psychischen Störung (angefochtener Entscheid, E. 3.1).