3.2. Das Familiengericht Brugg (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtete mit Schreiben vom 5. September 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Am 5. Dezember 2023 fand eine Verhandlung vor der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau statt. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte Psychologe C._____, […], einen psychologischen Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: