2.3. Am 10. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer, begleitet durch seinen Vater, ein weiteres Mal von einer Delegation des Familiengerichts Brugg angehört. Er blieb bei seiner Meinung, dass er keine Unterstützung durch eine Beistandsperson brauche (KEMN.2023.63, act. 35−42). -4- 3. 3.1. Gegen den ihm am 14. Juli 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaft.