5.2. Der Beiständin wird aufgetragen, so oft wie nötig (bei ausserordentlichen Vorkommnissen), mindestens aber für die Periode vom 30. März 2023 bis 28. Februar 2025 den ordentlichen Bericht und die Rechnung zu erstatten und diese dem Familiengericht Brugg bis spätestens am 31. Mai 2025 unaufgefordert einzureichen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 2.2. Gegen den ihm am 3. April 2023 zugestellten Entscheid im Dispositiv verlangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2023 die schriftliche Begründung (KEMN.2023.63, act. 29 und 32).