3. Zur Beiständin wird per 30. März 2023 B._____, […], ernannt. 4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 5. 5.1. Der Beiständin wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 30. März 2023 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht (im Doppel) einzureichen.