1.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der damalige Beistand eine Stellungnahme beim Familiengericht Brugg ein und beantragte ab Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB für die Berufsintegration und medizinische Versorgung sowie die Aufgleisung eines psychosozialen Coachings für den Beschwerdeführer (KEMN.2023.63, act. 1 f.). Am tt.mm. 2023 wurde der Beschwerdeführer volljährig und die bestehende Kindesschutzmassnahme fiel von Gesetzes wegen dahin (KEMN.2023.238, Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 12. April 2023).