Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.67 (KEMN.2023.63) Art. 14 Entscheid vom 9. März 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 30. März 2023 genstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 6. September 2018 errichtete das Familiengericht Brugg für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KEMN.2018.430). 1.2. Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 14. Oktober 2022 (KEBK.2022.451) wurde der damalige Beistand des Beschwerdeführers er- sucht, mindestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit des Be- schwerdeführers mitzuteilen, ob eine Erwachsenenschutzmassnahme er- forderlich sei oder nicht. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der damalige Beistand eine Stel- lungnahme beim Familiengericht Brugg ein und beantragte ab Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Errichtung einer Vertretungs- beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB für die Berufsintegration und medizi- nische Versorgung sowie die Aufgleisung eines psychosozialen Coachings für den Beschwerdeführer (KEMN.2023.63, act. 1 f.). Am tt.mm. 2023 wurde der Beschwerdeführer volljährig und die bestehende Kindesschutzmassnahme fiel von Gesetzes wegen dahin (KEMN.2023.238, Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 12. April 2023). 1.4. Mit Schreiben des Familiengerichts Brugg vom 18. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 zu einem Gespräch eingeladen. Dieser Anhörung blieb der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt fern (KEMN.2023.63, act. 3 ff.). 1.5. Nach Vorladung vom 1. März 2023 erschien der Beschwerdeführer am 17. März 2023, begleitet durch seinen Vater, beim Familiengericht Brugg zu einer Anhörung (KEMN.2023.63, act. 6 und 12 ff.). 2. 2.1. Am 30. März 2023 erliess das Familiengericht Brugg folgenden Entscheid im Dispositiv (vgl. KEMN.2023.63): -3- " 1. Für den Betroffenen wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung i.S.v. Art. 394 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 ZGB, errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: a) den Betroffenen bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, sein gesamtes Einkommen und sein gesamtes Vermögen sorg- fältig zu verwalten (unter anderem Zahlung der monatlichen Rechnungen, Erstellen eines Budgets, allenfalls Schuldensanierung); b) den Betroffenen bei der Erledigung der administrativen Angelegenhei- ten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c) stets um die berufliche Integration des Betroffenen besorgt zu sein und ihn in allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. 3. Zur Beiständin wird per 30. März 2023 B._____, […], ernannt. 4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 5. 5.1. Der Beiständin wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwal- tenden Vermögenswerte per 30. März 2023 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht (im Doppel) einzureichen. 5.2. Der Beiständin wird aufgetragen, so oft wie nötig (bei ausserordentlichen Vorkommnissen), mindestens aber für die Periode vom 30. März 2023 bis 28. Februar 2025 den ordentlichen Bericht und die Rechnung zu erstatten und diese dem Familiengericht Brugg bis spätestens am 31. Mai 2025 un- aufgefordert einzureichen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 2.2. Gegen den ihm am 3. April 2023 zugestellten Entscheid im Dispositiv ver- langte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2023 die schriftli- che Begründung (KEMN.2023.63, act. 29 und 32). 2.3. Am 10. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer, begleitet durch seinen Va- ter, ein weiteres Mal von einer Delegation des Familiengerichts Brugg an- gehört. Er blieb bei seiner Meinung, dass er keine Unterstützung durch eine Beistandsperson brauche (KEMN.2023.63, act. 35−42). -4- 3. 3.1. Gegen den ihm am 14. Juli 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaft. 3.2. Das Familiengericht Brugg (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtete mit Schreiben vom 5. September 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Am 5. Dezember 2023 fand eine Verhandlung vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau statt. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte Psychologe C._____, […], einen psychologischen Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; -5- Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung einer Vertretungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Es ist daher zu prüfen, ob eine Indikation für die Anordnung dieser Erwachsenenschutz- massnahme besteht und ob sie verhältnismässig ist. 2.2. 2.2.1. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die ei- genen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 5.10). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachse- nenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.2.2. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und des- halb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Diese Form der Bei- standschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person ange- ordnet werden. Diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der ver- beiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Re- geln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). 2.2.3. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbe- stimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine be- hördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung -6- der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Per- sonen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vor- sorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme er- forderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind. 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, den Akten zur Kindesschutzmassnahme (KE.2018.434) sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer dannzumal u.a. eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1), eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), ein pathologischer PC- und Internetverbrauch (ICD-10: F68.8) und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) diagnostiziert worden sei und er über ernsthafte soziale Beeinträchtigungen in mindestens einem oder zwei Bereichen verfüge. Zudem bestehe eine inadäquate sowie verzerrte intrafamiliäre Kommunikation und ein Elternteil leide an einer psychischen Störung (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Der damalige Beistand habe weiter angegeben, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2022 weder eine Arbeitsstelle noch eine Tagesstruktur aufgewiesen und seine Zeit seit rund eineinhalb Jahren grösstenteils im Zimmer (mit Gamen, Schlafen und Fernsehen) verbracht habe. Die Eltern des Beschwerdeführers, die ihn im- mer wieder zu motivieren und unterstützen versucht hätten, hätten überfor- dert gewirkt. Empfohlene Therapien seien vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Eltern, der IV-Anmel- dung für einen Berufscoach sowie der aktuellen Therapie bei einem Psychologen bereits über gewisse Hilfestellungen. Er sei jedoch seit mehr als eineinhalb Jahren ohne einen Ausbildungsplatz oder eine sonstige be- rufliche Tätigkeit und verbringe seine Zeit beinahe ausnahmslos zuhause. Gemäss dem Psychologen sei die Situation des Beschwerdeführers sehr komplex und es sei eine schwierige Geschichte aufzuarbeiten, wobei hier- für mit einem längeren bis sehr langen Prozess zu rechnen sei. Dazu komme, dass beim Beschwerdeführer diverse psychische Erkrankungen und Störungen diagnostiziert worden seien. Schliesslich verfüge er über kein Einkommen und habe kaum Vermögen. Der Beschwerdeführer könne bestimmte Angelegenheiten im beruflichen, administrativen sowie finanzi- ellen Bereich alleine nicht zweckmässig erledigen, wodurch sein Wohl in relevanter Weise gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei klar schutz- und hilfsbedürftig (angefochtener Entscheid, E. 4.1). Mit Blick auf den langen psychologischen Aufarbeitungsprozess und das laufende IV-Verfahren sei es wichtig, dass dem Beschwerdeführer eine fachkundige Ansprechperson -7- zur Verfügung gestellt werde, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erforderlich und geeignet sei (an- gefochtener Entscheid, E. 4.2). 2.3.2. Mit Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht zutreffend seien. Er habe eine schwierige Zeit hinter sich und sei seit längerer Zeit zu Hause. Er unterstütze seine Eltern jedoch im Haushalt und gehe auf längere Spa- ziergänge. Er habe auch erste Bewerbungen geschrieben. Hinsichtlich der psychischen Aufarbeitung seiner Vergangenheit sei er motiviert und wün- sche sich enger getaktete Termine beim Psychologen. Er leide nicht an diversen psychiatrischen Störungen. Für die Erledigung von beruflichen, administrativen, finanziellen und anderen Angelegenheiten könne er auf die Unterstützung seiner Eltern zählen. Weder liege ein Schwächezustand vor noch sei die errichtete Massnahme subsidiär und verhältnismässig. 2.3.3. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2023, an welcher auch die Eltern des Beschwerdeführers anwesend waren, führte dieser zusammen- gefasst aus, dass es ihm besser gehe. Er sei seit Frühjahr 2023 regelmäs- sig in psychologischer Behandlung bei Herrn C._____, ein Psychologe des […]. Er habe dort bereits Fortschritte erzielen können, so sei er daran seine Vergangenheit aufzuarbeiten und spreche auch viel über seine Eltern, da er zu einer Parentifizierung neige. Zudem besuche er ganz neu das Pro- gramm "D._____" der E._____. Dies sei ein Programm für Jugendliche zur beruflichen und sozialen Integration. Er sei motiviert und verspüre keine Antriebslosigkeit. Vor Beginn des Programms sei er die meiste Zeit zu Hause gewesen und sei weder in einem Sportverein aktiv gewesen noch habe er Freunde gesehen. Er habe sich zusammen mit dem Vater um den Haushalt gekümmert und die Haustiere betreut. Er habe versucht, wieder einen normalen Tagesablauf zu entwickeln. Er verbringe auch weniger Zeit am Computer. Mit seinen Eltern verstehe er sich gut, sie übernähmen für ihn die administrativen Angelegenheiten und zahlten seine Rechnungen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der IV sei er zwar durch seine Eltern unterstützt worden, für das Programm "D._____" habe er sich jedoch selbst entschieden und dies hauptsächlich allein mit den zuständigen Personen, insbesondere dem IV-Berater, organisiert. Seine Eltern führten anlässlich der Verhandlung im Wesentlichen überein- stimmend aus, dass sie eine Verbesserung bzw. grosse Fortschritte sähen. Der Beschwerdeführer sei wieder viel fröhlicher geworden und wirke moti- viert. Sie hätten einen guten Zugang zu ihm. Aufgrund ihrer Ausbildung könnten sie Administratives und Finanzielles für ihn regeln, sie könnten ihn gut unterstützen. Auch die Therapie funktioniere sehr gut, er habe in Herrn C._____ endlich einen Therapeuten gefunden, mit dem es harmoniere und -8- dem sich der Beschwerdeführer öffnen könne. Die Mutter versuche ihn zu- dem für sportliche Aktivitäten zu motivieren. Falls sich die Situation wieder verschlechtere, würden sie sich proaktiv Hilfe holen. Dies hätten sie in der Vergangenheit auch getan. 2.3.4. 2.3.4.1. Mit Verlaufsbericht vom 30. Januar 2024 führte der behandelnde Psycho- loge C._____ aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Februar 2023 bei ihm in Therapie befinde. Sitzungen fänden in regelmässigen Ab- ständen statt. Grund der Therapie sei eine mittelgradige depressive Symp- tomatik sowie Anzeichen von Lustlosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Tag-Nachtumkehrung, Traurigkeit und Prokrastination. Der Beschwerde- führer leide an sozialer Unsicherheit und Ängstlichkeit. Er habe Leistungs- angst und Schwierigkeiten mit anderen Personen in Kontakt zu treten. Zu- dem weise er die Symptome einer Parentifizierung auf; er sei in ständiger Sorge um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die finanzielle Lage sei- ner Eltern. Der Beschwerdeführer habe nach mehreren Klinikaufenthalten den Anschluss ins Berufsleben und seine Alltagsstruktur verloren. Die Tag- Nachtumkehrung und die Planlosigkeit hätten ihn in eine depressive Spirale gestürzt, so dass er jegliche sozialen Kontakte verloren habe und nicht mehr an sich habe glauben können. Die Belastungssituation der Eltern habe den Beschwerdeführer zudem betroffen gemacht. Er (C._____) habe mit dem Beschwerdeführer die Symptome exploriert, die Vergangenheit re- flektiert und Geschehnisse aufgearbeitet. Viele Sitzungen hätten dazu ge- dient, positive Aktivitäten aufzubauen und die Selbstfürsorge zu stärken. Der Beschwerdeführer habe gelernt, sich abzugrenzen und sich für eigene Bedürfnisse einzusetzen. Prokrastination und Lustlosigkeit hätten den Be- schwerdeführer phasenweise daran gehindert, seine Alltagsaufgaben frist- gerecht zu erledigen. Er sei sich dessen bewusst und lerne damit umzuge- hen. Die depressive Symptomatik habe stark abgenommen. Der Beschwer- deführer sei motiviert, seine Situation zu verändern und setze sich auch dafür ein. Das Motivationssemester solle ihm helfen, ihn aus seiner Struk- turlosigkeit zu befreien. Er sei dabei, selbstsicherer zu werden und stehe immer wie mehr für seine Bedürfnisse ein. 2.3.4.2. Mit zum Bericht vom 30. Januar 2024 ergänzend geführten Telefonat vom 2. Februar 2024 führte C._____ aus, dass die letzte Sitzung mit dem Be- schwerdeführer am 30. Januar 2024 stattgefunden habe. Gemäss den Er- zählungen des Beschwerdeführers gehe er immer noch ins Programm "D._____", es laufe gut und er gehe gerne hin. Der Beschwerdeführer sei seiner Ansicht nach auf gutem Weg. Er habe den Eindruck, dass er ihn gut unterstützten könne und es zwischen ihnen harmoniere. Sie hätten eine gute Beziehung zueinander aufgebaut. -9- 2.4. 2.4.1. Wenn auch der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausführt, dass keine psychiatrischen Störungen und kein Schwächezustand vorlägen, ist eine gewisse Schutz- oder Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Dies lässt sich den früheren psychiatrischen Berichten wie auch dem aktu- ellen therapeutischen Verlaufsbericht vom 30. Januar 2024 entnehmen. Die ihm gestellte Diagnose sowie die dazugehörigen Symptome (vgl. E. 2.3.4.1 hiervor) wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich zwei bis zweieinhalb Jahre nur noch zu Hause aufhielt und (abgesehen von seinen Eltern) keinerlei soziale Kontakte mehr zu pflegen schien. Letzteres wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der Besorgung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf die Hilfeleistung seiner Eltern zurück- greift, da er diese Angelegenheiten derzeit (noch) nicht alleine bewältigen kann. Fraglich ist jedoch in erster Linie die Subsidiarität bzw. die Verhält- nismässigkeit der angeordneten Beistandschaft. 2.4.2. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verbesserung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers bestätigte sich anlässlich der oberge- richtlichen Anhörung vom 5. Dezember 2023. Der Beschwerdeführer scheint aufgrund der im Februar 2023 begonnenen Therapie bei Psycho- loge C._____, zu dem er ein starkes Vertrauensverhältnis aufbauen konnte und der mittlerweile eine wichtige Bezugsperson darstellt, an seinen Prob- lemen zu arbeiten und dabei eindeutige Fortschritte zu erzielen. Dies zeigt sich darin, dass er im Nachgang an seine IV-Anmeldung das Angebot der E._____ in Anspruch nahm und sich für ein Programm ("D._____") ent- schied, das ihm nun über sechs Monate hinweg helfen soll, eine normale Tagestruktur aufzubauen und den Einstieg ins Berufsleben zu finden. Ob- wohl der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter Lust- und Antriebs- losigkeit litt und sich aus dem sozialen Leben immer mehr zurückgezogen hatte, besucht er dieses Programm offenbar nach wie vor und zeigte sich diesbezüglich sehr motiviert. Der Beschwerdeführer scheint damit gewillt und motiviert, weiter an seiner Genesung bzw. Verbesserung seines Ge- sundheitszustands zu arbeiten. Hinsichtlich der Besorgung seiner administ- rativen und finanziellen Angelegenheiten sind seine Eltern weiterhin bereit ihn zu unterstützen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass seine Eltern, die beide eine kaufmännische Ausbildung absolviert haben, seine Vermö- genswerte nicht sorgfältig verwalten könnten. Seine Eltern scheinen mit Blick auf ihre Ausbildung und berufliche Tätigkeit geeignet, die administra- tiven und finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers in seinem Interesse wahrzunehmen. Die Entwicklung des Beschwerdeführers in den letzten Monaten legt nahe, dass sein aktuell bestehendes Helfernetz von verschiedenen Vertrauenspersonen (Eltern, C._____) und externen Stellen - 10 - (IV-Beratung) ausreichend ist, um auch ohne die zusätzliche Hilfe und Un- terstützung eines Beistands langsam, aber stetig Fortschritte zu erzielen. Was seine Wohnsituation anbelangt und hinsichtlich seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten erhält er durch seine Eltern die für ihn notwendige Unterstützung. Zumal sich der Beschwerdeführer − oder viel- mehr seine Eltern − in der Vergangenheit bereits proaktiv externe Hilfe ge- holt haben, ist davon auszugehen, dass sie dies im Hinblick auf das Wohl des Beschwerdeführers bei einer Verschlechterung wieder tun würden. Un- ter dem Aspekt der Selbstbestimmung, der Subsidiarität sowie der Verhält- nismässigkeit ist somit die mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 30. März 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 ZGB, aufzuhe- ben. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 30. März 2023 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.