4. 4.1. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen. 4.2. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gewährt.