Mit der Verknüpfung der beiden Beistandschaften wird die Gefahr des unbedachten Ausgebens von Geldbeträgen eingedämmt, ohne aber die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einzuschränken. Die Beiständin selber untersteht der Aufsicht der Erwachsenenschutzbehörde und ihre Handlungen werden folglich kontrolliert. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte erwachsenschutzrechtliche Massnahme ist verhältnismässig. 3.4. Insgesamt erweist sich die bestehende Beistandschaft weiterhin als notwendig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Juni 2023 ist zu bestätigen.