Die kombinierte Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 i.V.m. Art. 394 und Art. 395 ZGB ist mit Blick auf die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin angezeigt und zielführend. Die eingesetzte Berufsbeiständin ist persönlich sowie fachlich geeignet und kann die nötigen Handlungen an der Stelle der Beschwerdeführerin vornehmen, soweit diese dazu nicht selber in der Lage ist bzw. auf Grund ihres Schwächezustands untätig bleibt. Mit der Verknüpfung der beiden Beistandschaften wird die Gefahr des unbedachten Ausgebens von Geldbeträgen eingedämmt, ohne aber die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einzuschränken.