3.3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, sie hätte seit drei Jahren einen neuen Lebenspartner, der ihr zur Seite stehe, ihr Tipps gebe und sie unterstütze. Auch die Suchtberatung helfe ihr, wenn sie nicht klarkomme (vgl. act. 4 und 23 in KEMN.2023.90). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte sie erneut aus, die Suchberatung habe ihr angeboten, beratend zur Seite zu stehen. Auch ihr Vater habe seine Unterstützung angeboten, falls sie sich überfordert fühle oder etwas nicht verstehe.