Eine allfällige Unterstützung der Pro Infirmis wäre zu niederschwellig, insbesondere um die Beschwerdeführerin vor Verschuldung zu bewahren oder um gegebenenfalls abgeschlossene Verträge wieder rückgängig zu machen. Die Defizite der Beschwerdeführerin könnten nicht durch eine mildere Beistandschaftsform behoben werden. Sie benötige eine Fachperson, welche als ihre gesetzliche Vertreterin handeln könne (vgl. E. 4.3.2 und 4.4 des angefochtenen Entscheids).