3.3. 3.3.1. Vor diesem Hintergrund könnte sich eine Aufhebung der Massnahme nur mit einer Änderung der Unterstützungssituation ergeben, da gemäss Art. 389 ZGB nur dann von einer Massnahme abgesehen werden kann, -8- wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausreichend und genügend erscheinen würde.