24 in KEMN.2022.238). Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor nicht in der Lage in Bezug auf ihre Finanzen realistische und angemessene Entscheidungen zu treffen und ihre verfügbaren finanziellen Mittel einzuteilen. Ohne erwachsenschutzrechtliche Massnahme würde die Beschwerdeführerin mit unüberlegtem Ausgeben von Geldbeträgen – insbesondere auch bezüglich Autokosten (vgl. act. 25 in KEMN.2023.90) – ihre wirtschaftliche Existenz gefährden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Schutzbedürftigkeit für die Bereiche Finanzen und Administration daher nach wie vor gegeben.