24 in KEMN.2022.238, act. 4 in KEBK.2023.43, act. 5 und 20 ff. in KEMN.2023.90). Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung war der Beschwerdeführerin zwar bewusst, dass ihr zur Verfügung stehendes Geld sorgfältig eingeteilt werden muss, jedoch fehlt ihre Einsicht, dass dabei Prioritäten gesetzt werden müssen (vgl. act. 23 ff. in KEMN.2023.90). Exemplarisch zeigt sich dies in jüngster Zeit beispielsweise in der durch die Beschwerdeführerin getätigten Vertragsverlängerung für ein sehr teures Handy, welche effektive Kosten von Fr. 1'000.00 verursachte (vgl. act. 24 f. in KEMN.2023.90 und act. 24 in KEMN.2022.238).