3.2.4. Die aktenkundige Vorgeschichte zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Geld umgehen kann und ihr Zusammenhänge in finanzieller Hinsicht unklar sind. Sogar mit beistandschaftlicher Hilfe ist es nicht immer möglich, ihre finanziellen Angelegenheiten ihren (eher bescheidenen) Verhältnissen entsprechend zu erledigen (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Die Beiständin führte mit E-Mail vom 6. Februar 2023 aus, dass praktisch kein Monat ohne eine finanzielle Notlage vergehe (vgl. act. 24 in KEMN.2022.238) und schildert wiederholt einen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Belangen (vgl. act. 24 in KEMN.2022.238, act.