lägen) eingehen würde. Sie könne ihre Ausgaben nicht ihren finanziellen Mitteln entsprechend anpassen. Es scheine der Beschwerdeführerin nicht klar zu sein, dass sich die eigenständige Einkommens- und Vermögensverwaltung nicht darin erschöpfe, monatlich mehr Geld zur Verfügung zu haben (vgl. E. 4.2.3 f. des angefochtenen Entscheids). 3.2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit nicht absolut. Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte sie z.B. beim Ausfüllen der Steuererklärung einen gewissen Unterstützungsbedarf zu haben, nicht hingegen bei der Begleichung ihrer finanziellen Verpflichtungen (vgl. act. 21 ff. in KEMN.2023.90).