3.2.2. Die Vorinstanz bejaht weiterhin die Schutzbedürftigkeit für die Lebensbereiche, in welchen regelmässig Zahlungen geleistet, Dokumente gesichtet und Korrespondenz geführt werden müsse (Administration und Finanzen). Die Beschwerdeführerin sei mit der eigenständigen Einkommens- und Vermögensverwaltung überfordert. Ohne beistandschaftliche Hilfe sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit erneut Schulden aufhäufen oder finanzielle Verpflichtungen (welche über ihrem Budget -7-