3.2. 3.2.1. Für die Errichtung und damit auch den Fortbestand einer Beistandschaft wird sodann vorausgesetzt, dass die betroffene Person als Folge des Schwächezustands nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zweckmässig zu besorgen (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).