Die Neigung der Beschwerdeführerin, unüberlegt Geld auszugeben und ihr finanzielles Budget zu überziehen (vgl. E. 3.2.4 hernach), zeugt überdies von einer grossen Unerfahrenheit und Überforderung in finanziellen Angelegenheiten sowie einer gewissen Misswirtschaft und legt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls den Schluss nahe, dass bei der Beschwerdeführerin nebst ihren psychischen Störungen auch ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand vorliegt (vgl. E. 4.2.4 des angefochtenen Entscheids). Mit der Vorinstanz ist damit weiterhin von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen.